Pächterwechsel

Sie möchten Ihre Kleingartenparzelle in unserer Anlage aufgeben? Sie haben bereits einen Nachfolger gefunden und sind sich grundsätzlich untereinander einig? Dann beachten Sie bitte, dass in der nächsten Zeit auch die Interessen anderer Akteure berücksichtigt werden müssen, damit keine nachträglichen Schwierigkeiten auftreten. Der Vorstand möchte Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden und übergibt Ihnen dazu diese

Checkliste

1. Parzellenwechsel erfordert lt. § 5 Ihres Pachtvertrages eine fachgerechte Bewertung. Füllen Sie einen Antrag auf Bewertung (2-fach) Ihres Kleingartens aus und übergeben Ihn an den Vorstand. Bei der Bewertung wird ein Schätzprotokoll in vierfacher Ausfertigung erstellt. Sie können dem den Schätzwert und die bis zur Parzellenübergabe notwendigen Aufgaben entnehmen. Die Unterlagen (Pachtvertrag, Baugenehmigungen, Aufzeichnung über Baulichkeiten) die, die Parzelle betreffen müssen zum Bewertungstermin mitgebracht werden.

2. Sie entscheiden grundsätzlich selbst über Ihren Kaufvertrag. Wenn Bedarf besteht, kann der Vorstand Ihnen das Muster eines Vertragstextes übergeben. Informieren Sie den Käufer, dass er gegenüber dem Finanzamt grunderwerbssteuerpflichtig wird und den Kauf anzeigen muss. Es ist legitim, getrennte Kaufverträge für die Laube und die Anpflanzungen auszufertigen; das senkt i.d.R. die Steuerpflicht. Der Kaufvertrag ist dem Vereinsvorstand aus Gründen der Rechtssicherheit zur Kenntnis vorzulegen. Bei einer eventuellen Ratenzahlung ist der Vorstand zu informieren, da dann ein befristeter Kleingartenpachtvertrag ausgestellt werden muss.

3. Ihr Nachfolger kann nur Pächter werden, wenn er bei uns Mitglied ist. Haben Sie ihm das bereits mitgeteilt und ihn an den Vorstand zur Klärung der Formalitäten verwiesen?

4. Sie sind Mitglied in einem Verein! Haben Sie (und wenn auch zutreffend) Ihr Ehepartner/Lebensgefährte bereits die Mitgliedschaft gekündigt? Beachten Sie die Kündigungsfristen! Der Vorstand wird Ihnen, wenn alles geregelt ist, weitestgehend entgegenkommen. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch darauf. Sie bleiben bis zum Ausscheiden aus dem Verein beitrags- und leistungspflichtig.

5. Sie sind Pächter fremden Grund und Bodens! Haben Sie (und wenn lt. Pachtvertrag zutreffend) Ihr Ehepartner/Lebensgefährte bereits das Pachtverhältnis gekündigt? Beachten Sie die Kündigungsfristen nach § 2 Ihres Pachtvertrages! Der Vorstand wird Ihnen, wenn alles geregelt ist, weitestgehend entgegenkommen. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch darauf. Sie bleiben bis zur Zurückgabe der Fläche an den Zwischenpächter verpflichtet, Ihre Pacht zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Nachfolger sich bereits auf der Fläche tummelt oder nicht.

6. Informieren Sie Ihren Nachfolger, dass er bis zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Pachtvertrages die Aufnahmegebühr auf das Vereinskonto einzahlen muss. Als Zahlungsgrund soll er bitte seinen Namen und den Wechsel der Parzelle Nr. … angeben.

7. Spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe werden alle vier Exemplare des Schätzprotokolls durch Sie, Ihren Nachfolger und das anwesende Vorstandsmitglied unterschrieben. Alle vier Exemplare werden dann durch den Vorstand dem Zwischenpächter zugeleitet. Mit dessen Unterschrift wird die Rechtmäßigkeit der Handlung bestätigt. Sie selbst, Ihr Nachfolger und der Vorstand erhalten je ein Exemplar o.g. Dokumente für ihre Akten. Sie wären damit entlastet. Für Ihren Nachfolger sind die Voraussetzungen für das Begründen eines Pachtvertrages geschaffen.

Kündigung ohne Nachfolger mit Beräumungsvorschrift

Haben Sie keinen Nachfolger durch Verkauf oder Schenkung an nahe Familienangehörige bleibt nur die Kündigung des Pachtverhältnisses. Die Folge ist, Sie müssen Ihre gesamte Parzelle beräumen. Alle Baulichkeiten und Anpflanzungen müssen entfernt werden.
Dem Verein könnte man zur Vermeidung der Beräumungskosten den Garten mit Anpflanzungen und Baulichkeiten natürlich auch schenken. Kaufen kann der Verein die freiwerdende Parzelle auf keinen Fall, da hierfür nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Wenn Ihr Entschluss gefallen ist, sind nachfolgende Maßnahmen notwendig.

Sie kündigen fristgemäß entsprechend Pachtvertrag und müssen den Garten frei von allen Baulichkeiten und Anpflanzungen an den Verein zum Kündigungsdatum übergeben.
Ist Ihnen eine Beräumung nicht möglich oder wird abgelehnt, kann der Verein kostenpflichtig zu Lasten der Pächter beräumen. Eine Entschädigung für Sachen, die bei der Beräumung dann doch eventuell durch andere Personen übernommen werden kann dadurch nicht begründet werden.
Können die Pächter nicht mehr kündigen (z. B. durch Tod), haben die Erben entsprechend dem Erbschaftsrecht Anspruch auf die Herausgabe also Mitnahme der Sachen. Einen neuen Pachtvertrag auf den/die Erben begründet eine Erbschaft nicht. Ist jedoch nur eine Person oder eine Familie erbberechtigt, bietet sich folgende Möglichkeit.
Wünscht der Erbe die Übernahme des Gartens mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten, kann er einen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen. Es kann jedoch nur eine Einzelperson oder die erbberechtigte Familie (bei einer Ehe) und keine Erbengemeinschaft die Weiterführung der Gartennutzung beantragen.
Nach Prüfung der Voraussetzungen kann der Verein die Anerkennung der Mitgliedschaft erklären und einen Pachtvertrag ausstellen. In diesem Fall ist wie bei einer Schenkung an Familienangehörige der Erfassungsbogen auszufüllen und entsprechend zu verfahren.
Der Verein wird dann versuchen durchaus wohlwollend zu entscheiden. Erbengemeinschaften müssen sich notariell einigen, wer Nutzer des Gartens werden soll, wenn der Verein den Aufnahmeantrag positiv entscheiden soll. Findet sich kein neuer Pächter, hat der/die Erben den Abriss mit den damit verbundenen Kosten zu tragen. Folgt ein Verzicht auf das Erbe ist das auch gegenüber dem Verein durch den Nachlasspfleger zu erklären. In diesem Fall entscheidet der Vorstand wie weiter verfahren wird. (Annahme des Erbschaftsteils als Schenkung).

Mit diesen Möglichkeiten einer Gartenaufgabe konnten keinesfalls alle Eventualitäten des Lebens ermittelt oder in Abläufe gepackt werden. Im Einzelfall ist unter den besonderen Umständen beim Vorstand nachzufragen, wie weiter verfahren werden soll.

Alle nötigen Formulare bekommen Sie beim Vorstand oder auf unserer Internetseite.