Gartenordnung

  1. Das Befahren der Kleingartenanlage ist für fremde Personen nicht gestattet. Vereinsmitglieder können die Anlage vom 01.Mai bis 30. September täglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr in begründeten Ausnahmenfällen, wie zum Ein- und Aussteigen behinderter Personen, sowie zum Be- und Entladen größerer Lasten befahren. An Sonn- und Feiertagen gilt ein generelles Befahrverbot.
  2. Innenhalb der Anlage gilt die StVO. Die Geschwindigkeit wird auf 10km/h begrenzt.
  3. Das Parken innerhalb der Anlage ist nur auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz gestattet. Autowäsche innerhalb der Anlage ist nicht gestattet.
  4. Kameradschaftlicher Umgang und gegenseitige Rücksichtnahme sind Pflichten jedes Vereinsmitgliedes. So hat, vom 01. Mai bis 30. September in der Zeit von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, jegliche Lärmbelästigung zu unterbleiben.
  5. Ordnung und Sauberkeit innerhalb und im Umfeld der Anlage sind Anliegen aller Vereinsmitglieder. Jeder Parzellennutzer ist für die Entsorgung seiner Abfälle selbst verantwortlich. Es ist nicht gestattet, Abfälle aller Art zu verbrennen, auf Wegen oder in unmittelbarer Nähe der Anlage zu lagern oder zu verkippen.
  6. Hundehalter haben darauf zu achten, dass die Hunde nicht frei in der Anlage herumlaufen, andere Vereinsmitglieder nicht belästigt werden sowie Wege und Gemeinschaftsanlagen nicht verunreinigt werden.
  7. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, beim Betreten und Verlassen der Anlage, nach Einbruch der Dunkelheit bis mindestens 6.00 Uhr früh den Verschlusszustand herzustellen bzw. wiederherzustellen.
  8. Alle Mitglieder klären ihre Besucher über die Festlegungen dieser Gartenordnung auf und wirken auf die Einhaltung dieser Festlegungen auch durch diesen Personenkreis hin.
  9. Ändert sich die Wohnanschrift des Pächters, so ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter die neue Wohnanschrift innerhalb von 14 Tagen nach Wohnungswechsel schriftlich mitzuteilen. Wird dies versäumt, gelten Mitteilungen an die bekannte Adresse als zugestellt. Bei Nichtbeachtung sind eventuell aufkommende Kosten durch den Pächter zutragen.

Die Anpassung der Gartenordnung  wurde auf Grund von Hinweisen des Zwischenpächters bzw. Anforderungen aus der Rahmengartenordnung geändert.