Jährliche Begehung zur klein­gärtne­rischen Nutzung

Wie in jedem Jahr wurden bis zum Stichtag 1. Juli 2017 alle Parzellen kontrolliert.

Vielen Dank an die Gartenfreunde, die bei der Begehung dabei waren und ihre Freizeit dafür geopfert haben. Erfreulich ist, dass wir im Großen und Ganzen auf einem guten Weg sind und viele Gartenfreunde die Vorschläge zur Verbesserung der Anbaufläche angenommen haben. Leider gab es wieder einige Gartenfreunde, die Ihre Pflichten laut Pachtvertrag, Gartenordnung, Rahmengartenordnung und Satzung nicht nachkommen.

Für alle „alten“ und „neuen“ Gartenfreunde in unserer Kleingartenanlage noch ein paar Hinweise und Erläuterungen:
Als Kleingärtner in einer anerkannten Kleingartenanlage gemäß Bundeskleingartengesetz muss ich zwingend ein Drittel des Gartens in einer Vielfalt von Beetfläche, Obstbäume/Beerensträucher und einer Restfläche über das ganze Jahr bewirtschaften. Von diesem Drittel sind mindestens 70% der Fläche für den Gemüseanbau einschl. Restfläche zu nutzen und die übrigen 30 % können durch Obstbaum- und Beerenstrauch Anpflanzung genutzt werden.

Als Beetfläche gilt der Anbau von Kräutern, Erdbeeren, Rhabarber, Tomaten, Gurken, Bohnen, Erbsen, Weißkohl, Rotkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Kohlrabi, Grünkohl, Zwiebel, Kartoffeln, Mangold, Sellerie, Radieschen, Rettich, Rote Beete, Speisemöhren, Porree, Zucchini, Aubergine usw. auf Beeten bzw. in Hochbeeten als Sonderform.

Die Obstbäume (Apfel, Birne, Pflaume usw. ) sollten als Niederstamm bzw. Viertelstamm gepflanzt und jedes Jahr außerhalb der Vegetationszeit (außer Kirschen, diese werden nach der Ernte beschnitten damit sie neues Fruchtholz treiben) beschnitten werden. Unter Beerensträucher sind u.a. Johannisbeeren, Jostabeeren oder Stachelbeeren zu verstehen, sowie Rankgewächse wie Wein, Brombeeren, Kiwi usw..

Die Restfläche der Drittelung beinhaltet  z. B. ein Gewächshaus oder Frühbeet und Kompostanlage.

Wichtig wäre auch, dass in einen Kleingarten keine Laub- und Nadelgehölze, also z.B. Fichten, Kiefern und Birken gehören.  Es sind außerdem nur niedrige bzw. halbhohe Ziersträucher, die nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten bekannt sind erlaubt- und das nur zu einer max. Höhe von 2,50 m. Hier eine Auswahl der Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten: Weißdorn, Feuerdorn, Schlehe, Rote Heckenkirsche, Gemeiner Bocksdorm, Sadebaum, Wacholder, Weißklee, Hopfenklee, Hahnenfußarten, Steinklee usw..

Unstimmigkeiten gab es auch bei der Errechnung der einzelnen Flächen bzw. bei der Höhen der Hecken und dem Sichtschutz für genehmigte Freisitze.

Obstbäume:

Zu angepflanzten Obstbäumen sind folgende Flächengrößen des Kronenkörpers als Obstanbau zur Drittelung anzurechnen (nur anwendbar bei Obstbäumen mit Baumscheiben auf Rasenflächen ). Bei der Quadratmeterbestimmung wird von einem gepflegten typischen Baumkronenkörper des Obstbaumes ausgegangen. Ungepflegten und dem Selbstlauf überlassenen Obstbäumen ist ein Durchmesser anzusetzen, als wenn der Obstbaum beschnitten wäre.

  • Durchmesser des Kronenkörpers bis 1 m – anerkannte Fläche als Anbau = 1 m²
  • Durchmesser des Kronenkörpers über 1 m bis 2 m – anerkannte Fläche als Anbau = 3 m²
  • Durchmesser des Kronenkörpers über 2 m – anerkannte Fläche als Anbau = 7 m²

Beerensträucher:

  • Für Säulen- oder Spindelobstbäume pro Obstbaum – anerkannte Fläche als Anbau = 0,5 m²
  • Für Spalierobst auf den laufenden Meter – anerkannte Fläche als Anbau = 0,5 m²
  • Für Beerenstrauch (Busch und Hochstamm) – anerkannte Fläche als Anbau = 0,5 m²

Hecken:

  • Sichtschutz des genehmigten Freisitzes auf eine maximale Länge von 6 m eine Höhe von 1,60 m
  • zum Nachbarn 1,40 m
  • zum Weg innerhalb der Kleingartenanlage 1,40 m
  • Außenanlage 2,20 m

Ich wünsche allen Gartenfreunden eine schöne Saison und ein gute Ernte und wir sehen uns zum Sommerfest.

 

 

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